Archiv.Dokument1046 RON 17 Verlautbarung des Erzenen Rats

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Verlautbarung und Urkundlicher Bescheid des Erzenen Rats der Reichsstadt Taladur

Geschehen in nomine Iustitiae PRAiotis atque INGerimmis honorandi, aufgerichtet und besiegelt am siebzehnten Tage des Rondramonds, Anno 1046 nach dem Falle Bosparans, zu Nutz und Frommen der Stadtgemeinde

Wir, der Erzene Rat der Reichsstadt Taladur, de iure municipali fundatus, bestehend aus den erwählten und beschworenen Räthen, Patriziern, Zunftmeistern und Amtsträgern, geben hiemit kund und zu wissen allen Nahen und Fernen, Armen wie Reichen, Edlen wie Gemeinen, was uns zu schwerem Bedenken und nothwendiger Handlung bewogen hat:

Dass der hochgeborene Dom. León Dhachmani de Vivar, Baron im Taubental, sich in mannigfaltiger und schwerwiegender Schuld befindet wider die Bürger, Händler, Handwerksmeister und Patrizier unserer edlen Stadt. Solche Schuld ist nicht gering, noch neu, sondern langjährig gewachsen, oftmals angemahnt und durch rechtsförmige actus fide publica festgestellt und beurkundet, wie in der Registratur des Palacio Torreda, Actenzeichen TAU/39/IV-8 und VIV/27/IX-13, einsehlich ist.

Dass deroselbiger sowohl in Gütern als auch an Leben und Ehre gefehlet hat, und dass wider seine Person zwei Klagen bestehen.


Von der Blutschuld und verbrecherischen Untat

Ad primum ist bezeuget, protokolliert und actenmäßig verwahrt, dass im Boronmond des Jahres 1027 nach Bosparans Fall der genannte León Dhachmani de Vivar sich mit seinem Vetter Amaro von Viryamun und weiteren bewaffneten Spießgesellen in eine frevelhafte, schändliche und ruchlose Untat verstieg. Auf der alten Via Ferra, zwischen den Meilensteinen der Gräflichen Taladurer Mark, erschlugen sie in niederträchtigem Assault zwei getreue und ehrenhafte Bürger dieser Stadt: den honorablen Dom. Kelsor Tandori, Capitán der Taladurer Wehr und dessen leiblichen Bruder, Dom. Alonso Tandori, Söhne eines alteingesessenen Hauses, das Taladur seit Generationen mit Wehrkraft und Comercio dient. Die Tat ward bislang weder gesühnt noch vor ein Gericht gebracht.

So hat der Erzene Rat Anklage wider besagten León Dhachmani de Vivar erhoben wegen eines ungesühnten crimen sanguinis, das nicht mit Münze getilgt werden kann, sondern durch Recht, Buße und öffentliche Versöhnung erlöschen muss – oder durch das Urteil competenter iurisdictio.


Von der Contractschuld und dem Kaufmannsmangel

Ad secundum gibt der Erzene Rat kund und zu wissen, dass die Barone im Taubental sowohl in eigener Person als auch durch ihr bevöllmächtigtes Gesinde über Jahre hinweg von Patriziern der Stadt Taladur Kredit erhielten, um bei ehrbaren Händlern und Werkleuten große Mengen an Waren, Diensten und Kunsthandwerk bestellten, deren Gegenwert bis heute nie vergolten ward. So ließ die Baronin Buriana von Alstingen, Amtsvorgängerin Seiner Hochgeboren, im Jahre 1022 das Castillo Chellara in der Baronie Taubental mit 1.400 Rechtschritt Kupferplatten eindecken, gefertigt in den Hammerwerken des ehrenwerten Hauses Tandori am Gongplatze, unter dem Segen INGerimms. Sie ließ ferner mehrere Fuder edelsten Weines aus den Hängen von Zalfor und Vega in ihre Keller schaffen, nahm in Empfang einen Kristallglastisch mit Bronzefigurinen, eigens gefertigt in den Werkstätten der Häuser derer von Taladur und Amazetti, bestellte kostbare Kerzenleuchter bei dem honorablen Silberschmiedemeister Ubolosch Sohn des Ugatosch, Wandbehänge aus Damast bei dem Hause Xetarro, Marmorplatten, Kaminaufsätze, Schnitzwerk und anderlei Zierrath bei dem Handelshause Cordellesa und ließ zu alldem Dutzende von Tagelöhnern, Handwerkern und Meistern entlohnen – jedoch nicht aus der freiherrlichen Schatulle, sondern auf Schuldbrief und leeres Versprechen.

Da solcherlei Schulden trotz wiederholter Mahnung und reichsstädtischen Schlichtungsspruchs nicht beglichen wurden, so hat der Erzene Rat auch Klage erhoben wegen all der benannten Posten, deren Zahlung der vorgenannte Baron León Dhachmani de Vivar oder seine Vorgänger versäumet und nie geleistet haben.


Von der Festsetzung des Schuldners

Ad tertium gibt der Erzene Rat kund und zu wissen, dass der Schuldner León Dhachmani de Vivar, alldieweil er sich im Rahjamond Anni Deorum 1043 auf Taladurer Grund und Boden befand, durch Amtspersonen festgenommen, dem Schuldturm überantwortet und unter bürgerlichen Gewahrsam gestellt worden ist, wie nach Stadt- und Reichsrecht geboten ist. Dort verbleibet er bis zur vollständigen Erfüllung aller offenen obligationes.


Von den Zinsen, Kosten und der wachsenden Obligation

Ad quartum erklärt der Erzene Rat, dass sämtliche Zinsen und Säumnisgebühren gemäß der Taladurer Handels- und Werkordnung, wie auch alle Unkosten, die für Custodia, Mensa und Herberge des Barons im städtischen Schuldturm aufgelaufen sind, der Schuldlast zuzuschlagen sind – und dies cum usura, bis zur vollen Zahlung des letzten Hellers; und dass sich die Schuldlast bis zum heutigen Tage auf 269.144 Silbertaler und 7 Heller belaufet. Die Forderung wächst von Mond zu Mond, bis die letzte Schuld beglichen ist, das letzte Kupferstück zurückgegeben, die letzte Schuldakte geschlossen.


Von den künftigen Rechtsschritten und Sanctiones

Ad quintum warnt der Erzene Rat die Baronie Taubental. Sollte diese sich peremptorisch weigern, ihre Pflicht zur Tilgung ihrer Schulden einzustehen, und auch kein rechtsförmiges Sühneverfahren zur Blutschuld anstreben, so wird der Erzene Rat der Stadt Taladur den Fall dem Gericht Ihrer Hochwohlgeboren, der Gräfin Groschka von Waldwacht, überantworten. Es wird dann zu erwägen sein, über die Person León Dhachmani de Vivar eine Landesacht zu verhängen, und die Baronie Taubental als eine communitas in bannum legi gestellet werden, bis Gerechtigkeit geschieht.

Zugleich kündigt der Erzene Rat an, bei weiterer Zahlungsunlust und böslicher Defension alle Güter, Besitztümer und Handelsrechte der Baronie Taubental oder ihrer Vertreter zu pfänden, sequestrieren oder der öffentlichen Auktion zuzuführen, alles taubental‘sche Gesindes aus dem Stadtbezirk zu bannen sowie alle Vorrechte und Handelsfreiheiten innerhalb Taladurs zu revozieren, wie es das Recht der Streitturmstadt erlaubt.


Warnung an Unterstützer und Mitverschworene

Ein jeder, der dem Schuldner Zuflucht gewährt, seine Sache deckt oder Schulden verschleiert, mache sich mitschuldig an Unrecht und Rechtsbruch. Er handle wider die Ordnung der Reichsstadt, wider die iustitiam iluminatam PRAiotis, und entehre INGerimm, den Patron aller ehrlichen Arbeit. Wer aber wider dieses Schreiben freventlich redet oder handelt, der sei mit Bann und Acht belegt, an Leib, Gut und Ehre gestraft, wie es Herkommen, städtisches Recht und zwölfgöttliche Ordnung gebieten.


Öffentliche Kundmachung

Dieses Schreiben wird ex mandato Consilii Ferrei verlesen auf dem Gongplatz, bei Tageslicht und unter Beisein der Bürgerschaft, und sodann ausgehängt an den Prangerstein und das Bodartor, auf dass jedermann sehe, lese, vernehme und vermerke, was Rechtens ist, was Schuld bedeutet, und was Gerechtigkeit fordert. Denn der Erzene Rat wird es nicht dulden, dass unsere Stadt betrogen, unsere Bürger betupft und das Ansehen Taladurs durch säumige Schuldner und Bluttaten geschändet werde. Recht muss gelten, auch wider Hochmut und Adel.


Fiat Iustitia, et pereat superbia


Gegeben und versiegelt zu Taladur, am siebzehnten Tage des Rondramonds, im Jahre eintausendundsechsundvierzig nach dem Falle Bosparans.

Mit Hand und Siegel,

Galeazzo von Zalfor

Ratsmeister der Reichsstadt Taladur, Sprecher des Erzenen Rats

pro mandato et auctoritate Consilii Ferrei

Beurkundet durch die Stadtschreiberin Belmunda Fugai

Gelesen und protokolliert im Beisein des Camerario Larderello Maltichio Amazetti

[Versiegelt mit dem Zeichen der Stadt]

-Verlautbarung und Urkundlicher Bescheid des Erzenen Rats der Reichsstadt Taladur, angeschlagen am Bodartor ab dem 17. Rondra 1046 BF