Ehevertrag Concabella von Ehrenstein-Streitzigs: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Ehevertrag Concabella von Ehrenstein-Streitzigs''' regelt die juristischen und dynastischen Verhältnisse hinsichtlich der Hochzeit der Thronfolgerin der [[Grafschaft Ragath]], Domna [[Concabella von Ehrenstein-Streitzig]]s, mit dem Erbprinzen des [[:avwik:Haus vom Großen Fluss|Hauses vom Großen Fluss]], Dom [[:avwik:Hagrobald Gutwin vom Großen Fluss|Hagrobald vom Großen Flusses]]. Da es sich jeweils um [[Mundillo|Mundilla]] und Mundillo bedeutender [[Familia|Geschlechter]] und Erben großer Lehen und Titel handelte, waren langwierige Verhandlungen im Vorfeld nötig.
Der '''Ehevertrag Concabella von Ehrenstein-Streitzigs''' regelt die juristischen und dynastischen Verhältnisse hinsichtlich der Hochzeit der Thronfolgerin der [[Grafschaft Ragath]], Domna [[Concabella von Ehrenstein-Streitzig]]s, mit dem Erbprinzen des [[:avwik:Haus vom Großen Fluss|Hauses vom Großen Fluss]], Dom [[:avwik:Hagrobald Gutwin vom Großen Fluss|Hagrobald vom Großen Flusses]]. Da es sich jeweils um [[Mundillo|Mundilla]] und Mundillo bedeutender [[Familia|Geschlechter]] und Erben großer Lehen und Titel handelte, waren langwierige Verhandlungen im Vorfeld nötig.


==Hintergrund==
{{Quelle
[[Bild:ConcabellavEhrensteinStreitzig.jpg|right|thumb|400px|Comtessa [[Concabella von Ehrenstein-Streitzig|Concabella Blanca von Ehrenstein-Streitzig]] und ihr Lieblingsfalke ''Shalimar'']]
|Text=[...] '''I) Grundsätzliches'''
Auf der Suche nach einer geeigneten Braut für den erstgeborenen Sohn [[:avwik:Herzogtum Nordmarken|Herzog]] [[:avwik:Hartuwal Gorwin vom Großen Fluss|Hartuwals]] stießen die [[:avwik:Nordmarken|Nordmärker]] im Laufe des Jahres [[Annalen:1037|1037]] BF auf das [[Familia von Ehrenstein-Streitzig|Haus von Ehrenstein-Streitzigs]]. Viele Götterläufe hatte Graf [[Brandil von Ehrenstein]] seine [[Familia von Ehrenstein-Streitzig#Die Comtessas|drei Töchter]] eifersüchtig vor Galanen und Brautwerbern gehütet, und dennoch kam die Anfrage beinahe zu spät: im Rahja [[Annalen:1036|1036]] hatte [[Rahjada von Ehrenstein-Streitzig]] [[Hernán von Aranjuez]] geehelicht, und [[Romina von Ehrenstein-Streitzig]] war [[Antorio von Jurios]] versprochen.


Blieb nur noch [[Concabella von Ehrenstein-Streitzig]]. Diese jedoch war [[Mundilla]] der [[Familia]], und würde dereinst als Nachfolgerin ihres Vaters [[Grafschaft Ragath|Gräfin von Ragath]]. [[:avwik:Hagrobald Gutwin vom Großen Fluss|Hagrobald vom Großen Fluss]] jedoch war nicht nur selbst [[:alb:Albernia|albernischer]] [[:alb:Großer Fluss (Grafschaft)|Graf vom Großen Fluss]], sondern würde eines Tages auch Herzog der Nordmarken sein. Folglich suchten eigentlich beide Parteien Kandidaten, die in das jeweilige Herrscherhaus hätten einheiraten sollen. Um nun weder auf [[Castillo Ragath]], noch auf [[:avwik:Eilenwïd-über-den-Wassern|Eilenwïd-über-den-Wassern]] die Erbfolge ändern zu müssen, bedurfte es, auf [[Ragatien|ragatischer]] Seite hauptsächlich durch [[Rafik von Aranjuez]] geführter, komplexer Verhandlungen, um doch noch eine Heirat arrangieren zu können.
''1) Das [[:avwik:Herzogtum Nordmarken|Herzogtum Nordmarken]] und die [[Grafschaft Ragath]] werden niemals in Personalunion regiert.


Dennoch blieb es für die Grafenfamilie eine schwere Entscheidung, schließlich ermangelte es der Erstgeborenen nicht an noblen Bewerbern. Den Ausschlag gab, nachdem die Sicherung des Fortbestandes des Hauses Ehrenstein-Streitzig durch die Bestimmungen des Kontraktes gewährleistet war, die Aussicht in Erbprinz Hagrobald einen mächtigen Fürsten als Schwiegersohn und Verbündeten zu gewinnen. Immerhin galt die Herrschaft über Ragath auch nach über 20 Götterläufen immer noch als [[:Familia von Ehrenstein-Streitzig#Die Grafenfrage|umstritten]]. Demzufolge beinhaltet der geschlossene Vertrag auch eine Beistandsklausel, welche Grafschaft und Herzogtum zu gegenseitiger Waffenhilfe verpflichtet.
''2) Domna [[Concabella von Ehrenstein-Streitzig]] firmiert künftig unter dem Namen ''Concabella Blanca von Ehrenstein-Streitzig und vom Großen Fluss''. Desweiteren ist sie als Herzogengattin zu bezeichnen aber keinesfalls als Herzogin.


Die Eheschließung selbst wurde indes erst am 27. Firun [[Annalen:1038|1038]] zu [[:avwik:Elenvina|Elenvina]] anlässlich der Krönung Hagrobald vom Großen Flusses zum nordmärkischen Herzog verkündet, war doch sein Vater im Vormonat unter nicht vollständig geklärten Umständen Meuchlern zum Opfer gefallen. Es bleibt abzuwarten wie [[:avwik:Mittelreich|Kaiserin]] [[:gar:Rohaja von Gareth|Rohaja]] und die übrigen Großen des Reiches reagieren werden, immerhin ist das ohnehin mächtige Herzogenhaus bereits mit einer Grafschaft außerhalb seiner Stammprovinz belehnt. Mit dem reichen Ragath kommt nun für mindestens eine Generation eine weitere hinzu.
'''''II) Erbfolgeregelungen'''


In Anbetracht des anberaumten Heerzuges wider [[:avwik:Helme Haffax|Haffax]] indes mussten die Hochzeitsvorbereitungen rasch vonstatten gehen, war die Zeremonie doch bereits für den 4. Peraine angesetzt.
''1a) Der/die Erstgeborene gehört dem [[:avwik:Haus vom Großen Fluss|Haus vom Großen Fluss]] an und wird als solche/r Erbprinz/essin der [[:avwik:Nordmarken|Nordmarken]] und der [[:alb:Großer Fluss (Grafschaft)|Grafschaft Großer Fluss]].


==Vertragstext==
''1b) Der/die Zweitgeborene und seine/ihre Nachfahren erben die Grafschaft Ragath und firmieren künftig unter dem Namen der Familie der Mutter, ''[[Familia von Ehrenstein-Streitzig|von Ehrenstein-Streitzig]]''.
'''I) Grundsätzliches'''


1) Das [[:avwik:Herzogtum Nordmarken|Herzogtum Nordmarken]] und die [[Grafschaft Ragath]] werden niemals in Personalunion regiert.
''1c) Alle weiteren Kinder aus dieser Verbindung gehören dem Haus vom Großen Fluss an.


2) Domna [[Concabella von Ehrenstein-Streitzig]] firmiert künftig unter dem Namen ''Concabella Blanca von Ehrenstein-Streitzig und vom Großen Fluss''. Desweiteren ist sie als Herzogengattin zu bezeichnen aber keinesfalls als Herzogin.
''2a) Der/die Erstgeborene und seine/ihre Nachfahren sowie alle hinsichtlich des/der Zweitgeborenen nachrangig geborenen Kinder und deren Nachfahren verzichten auf alle über Domna Concabella von Ehrenstein-Streitzig abzuleitenden Erbansprüche.


'''II) Erbfolgeregelungen'''
''2b) Der/die Zweitgeborene und seine/ihre Nachfahren verzichten auf alle über Dom [[:avwik:Hagrobald Guntwin vom Großen Fluss|Hagrobald vom Großen Fluss]] abzuleitenden Erbansprüche.


1a) Der/die Erstgeborene gehört dem [[:avwik:Haus vom Großen Fluss|Haus vom Großen Fluss]] an und wird als solche/r Erbprinz/essin der [[:avwik:Nordmarken|Nordmarken]] und der [[:alb:Großer Fluss (Grafschaft)|Grafschaft Großer Fluss]].
''2c) Scheidet der oder die Erstgeborene aus dem Leben, ehe er die Krone des Herzogtumes Nordmarken trägt oder kindlos ist, so rückt der oder die Drittgeborene an dessen Stelle. Position und Erbanspruch der oder des Zweiteborenen bleiben hiervon unberührt. Scheidet der oder die Zweitgeborene kinderlos aus dem Leben tritt Paragraph II Absatz 4 in Kraft.


1b) Der/die Zweitgeborene und seine/ihre Nachfahren erben die Grafschaft Ragath und firmieren künftig unter dem Namen der Familie der Mutter, ''[[Familia von Ehrenstein-Streitzig|von Ehrenstein-Streitzig]]''.
''3a) Im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Erstgeborenen, ist der/die Zweitgeborene oder seine/ihre Nachfahren für den Verzicht auf das nordmärkische Erbe zu entschädigen. Der Schadenswert beträgt 80.000 Dukaten.


1c) Alle weiteren Kinder aus dieser Verbindung gehören dem Haus vom Großen Fluss an.
''3b) Im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Zweitgeborenen ist der natürliche Erbfolger des Hauses vom Großen Fluss für den Verzicht auf das ragathische Erbe zu entschädigen. Der Schadenswert beträgt 30.000 Dukaten.


2a) Der/die Erstgeborene und seine/ihre Nachfahren sowie alle hinsichtlich des/der Zweitgeborenen nachrangig geborenen Kinder und deren Nachfahren verzichten auf alle über Domna Concabella von Ehrenstein-Streitzig abzuleitenden Erbansprüche.
''3c) In beiden Fällen werden die Entschädigungen je Nachfahrengeneration des Anspruchsberechtigten halbiert.


2b) Der/die Zweitgeborene und seine/ihre Nachfahren verzichten auf alle über Dom [[:avwik:Hagrobald Guntwin vom Großen Fluss|Hagrobald vom Großen Fluss]] abzuleitenden Erbansprüche.
''3d) Sollten Erbansprüche zwischenzeitlich auf ein drittes Haus übergegangen sein, beträgt die Entschädigung in beiden Fällen einen Kreuzer.


2c) Scheidet der oder die Erstgeborene aus dem Leben, ehe er die Krone des Herzogtumes Nordmarken trägt oder kindlos ist, so rückt der oder die Drittgeborene an dessen Stelle. Position und Erbanspruch der oder des Zweiteborenen bleiben hiervon unberührt. Scheidet der oder die Zweitgeborene kinderlos aus dem Leben tritt Paragraph II Absatz 4 in Kraft.
''4) Falls es keine/e Zweitgeborene/n gibt oder im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Zweitgeborenen tritt hinsichtlich der Grafschaft Ragath die natürliche Erbfolge des Hauses von Ehrenstein-Streitzig in Kraft.


3a) Im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Erstgeborenen, ist der/die Zweitgeborene oder seine/ihre Nachfahren für den Verzicht auf das nordmärkische Erbe zu entschädigen. Der Schadenswert beträgt 80.000 Dukaten.
''5) Falls es keine/n Erstgeborene/n gibt oder im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Erstgeborenen und es keinen Drittgeborenen oder noch später Geborenen gibt oder auch diese kinderlos verstorben sind, so tritt hinsichtlich dem Herzogtum Nordmarken die natürliche Erbfolge des Hauses Vom Großen Fluss in Kraft.


3b) Im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Zweitgeborenen ist der natürliche Erbfolger des Hauses vom Großen Fluss für den Verzicht auf das ragathische Erbe zu entschädigen. Der Schadenswert beträgt 30.000 Dukaten.
''6) Sollte ein erbfolgeberechtigtes Kind zu kirchlichen Weihen berufen sein, so wird es mit Eintritt in die [[:avwik:Zwölfgötter|Zwölfgöttliche Kirche]] und Ordensgemeinschaft seinem Erbanspruch entsagen.


3c) In beiden Fällen werden die Entschädigungen je Nachfahrengeneration des Anspruchsberechtigten halbiert.
''7) Sollte ein erbfolgeberechtiges Kind magisch begabt sein, so wird es in einer geeigneten gildenmagischen Einrichtung ausgebildet werden und seinem Erbanspruch entsagen.


3d) Sollten Erbansprüche zwischenzeitlich auf ein drittes Haus übergegangen sein, beträgt die Entschädigung in beiden Fällen einen Kreuzer.
'''''III) Der/die Zweitgeborene'''


4) Falls es keine/e Zweitgeborene/n gibt oder im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Zweitgeborenen tritt hinsichtlich der Grafschaft Ragath die natürliche Erbfolge des Hauses von Ehrenstein-Streitzig in Kraft.
''1) Der/die Zweitgeborene wird zunächst als Page/in am Hof zu [[Ragath]], dann als Knappe/in eines geeigneten [[Ragatien|ragatischen]] Adligen erzogen. Die Wahl des/der Schwertvaters/-mutter wird vom Oberhaupt der Familie von Ehrenstein-Streitzig getroffen.


5) Falls es keine/n Erstgeborene/n gibt oder im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Erstgeborenen und es keinen Drittgeborenen oder noch später Geborenen gibt oder auch diese kinderlos verstorben sind, so tritt hinsichtlich dem Herzogtum Nordmarken die natürliche Erbfolge des Hauses Vom Großen Fluss in Kraft.
'''''IV) Regierung der Grafschaft Ragath'''


6) Sollte ein erbfolgeberechtigtes Kind zu kirchlichen Weihen berufen sein, so wird es mit Eintritt in die [[:avwik:Zwölfgötter|Zwölfgöttliche Kirche]] und Ordensgemeinschaft seinem Erbanspruch entsagen.
''1) In Abwesenheit Domna Concabella von Ehrenstein-Streitzigs wird die Grafschaft von einem von ihr zu bestellenden Vogt verwaltet.


7) Sollte ein erbfolgeberechtiges Kind magisch begabt sein, so wird es in einer geeigneten gildenmagischen Einrichtung ausgebildet werden und seinem Erbanspruch entsagen.
''2) Die ragatische Bank der [[Landständeversammlung]] kann den Vogt mit einfacher Mehrheit ablehnen bzw. abberufen lassen. Es gelten die Abstimmungsmodalitäten der Landständeversammlung.


'''III) Der/die Zweitgeborene'''
''3) Die Anzahl der von [[:avwik:Nordmarken|Nordmärkern]] eingenommenen offiziellen Hofämter darf die Anzahl ragatischer Amtsinhaber nicht überschreiten.


1) Der/die Zweitgeborene wird zunächst als Page/in am Hof zu [[Ragath]], dann als Knappe/in eines geeigneten [[Ragatien|ragatischen]] Adligen erzogen. Die Wahl des/der Schwertvaters/-mutter wird vom Oberhaupt der Familie von Ehrenstein-Streitzig getroffen.
''4) Die Belehnung direkter oder indirekter nordmärkischer Vasallen mit erblichen Titeln oder Ländereien in der Grafschaft Ragath bedarf der Zustimmung durch die ragatische Bank der Landständeversammlung. Es gelten die Abstimmungsmodalitäten der LSV.


'''IV) Regierung der Grafschaft Ragath'''
'''''V) Regierung des Herzogtum Nordmarken'''


1) In Abwesenheit Domna Concabella von Ehrenstein-Streitzigs wird die Grafschaft von einem von ihr zu bestellenden Vogt verwaltet.
''1) In Abwesenheit Dom Hagrobald vom Großen Flusses wird das Herzogtum von einem von ihm zu bestellenden Vertreter verwaltet.


2) Die ragatische Bank der [[Landständeversammlung]] kann den Vogt mit einfacher Mehrheit ablehnen bzw. abberufen lassen. Es gelten die Abstimmungsmodalitäten der Landständeversammlung.
''2) Das Eicherne Gemach kann den Verwalter mit einfacher Mehrheit ablehnen bzw. abberufen lassen.


3) Die Anzahl der von [[:avwik:Nordmarken|Nordmärkern]] eingenommenen offiziellen Hofämter darf die Anzahl ragatischer Amtsinhaber nicht überschreiten.
''3) Die Anzahl der von [[Königreich Almada|Almadanern]] eingenommenen offiziellen Hofämter darf die Anzahl nordmärkischer Amtsinhaber nicht überschreiten.


4) Die Belehnung direkter oder indirekter nordmärkischer Vasallen mit erblichen Titeln oder Ländereien in der Grafschaft Ragath bedarf der Zustimmung durch die ragatische Bank der Landständeversammlung. Es gelten die Abstimmungsmodalitäten der LSV.
''4) Die Belehnung direkter oder indirekter almadanischer Vasallen mit erblichen Titeln oder Ländereien im Herzogtum Nordmarken bedarf der Zustimmung durch das Eicherne Gemach.


'''V) Regierung des Herzogtum Nordmarken'''
'''''VI) Mitgift/Geschenke'''


1) In Abwesenheit Dom Hagrobald vom Großen Flusses wird das Herzogtum von einem von ihm zu bestellenden Vertreter verwaltet.
''1) Überstellung des Jahrganges [[Annalen:1039|1039]] BF an Fohlen aus dem [[Ragatischer Marstall|Ragatischen Marstall]] [[Gestüt Eslam II.|Eslam II.]] nach Elenvina.


2) Das Eicherne Gemach kann den Verwalter mit einfacher Mehrheit ablehnen bzw. abberufen lassen.
''2a) Stellung einer ständigen [[Domna Concabellas Leibwache|Leib- und Ehrenwache]] für Domna Concabella von Ehrenstein-Streitzig, bestehend aus 12 Töchtern und Söhnen des ragatischen Adels. Die Mitglieder werden vom Ehepaar gemeinsam berufen.


3) Die Anzahl der von [[Königreich Almada|Almadanern]] eingenommenen offiziellen Hofämter darf die Anzahl nordmärkischer Amtsinhaber nicht überschreiten.
''2b) Bezahlung und Unterhalt eines Halbbanners [[Almadaner Hakenspieße]] als ständige Bedeckung Domna Concabella von Ehrenstein-Streitzigs aus der Schatulle der Grafschaft Ragath. Die Unterbringung erfolgt in einem Gutshof innerhalb der Stadtgrenzen von [[:avwik:Elenvina|Elenvina]]. Die Anzahl der ständig anwesenden Gardisten der Hakenspieße welche die Gräfin begleiten darf die Anzahl der anwesenden [[:avwik:Elenviner Flussgarde|Flussgardisten]] zu keiner Zeit überschreiten.


4) Die Belehnung direkter oder indirekter almadanischer Vasallen mit erblichen Titeln oder Ländereien im Herzogtum Nordmarken bedarf der Zustimmung durch das Eicherne Gemach.
'''''VII) Sonstiges'''


'''VI) Mitgift/Geschenke'''
''1a) Solange die Ehe besteht und sich nachfolgend die Herzogenkrone in der Hand des Hauses vom Großen Fluss und die Grafenkrone in der Hand des Hauses von Ehrenstein-Streitzig befindet, ist man sich zu gegenseitiger Waffenhilfe mit einem jeweils festgelegten Kontingent verpflichtet. Das Kontingent umfasst zwei Banner Soldaten in voller Sollstärke solange beide Parteien noch leben und ein Banner solange noch eine Partei lebt. Die Waffenhilfe erlischt sobald beide Parteien bei Boron weilen.


1) Überstellung des Jahrganges [[Annalen:1039|1039]] BF an Fohlen aus dem [[Ragatischer Marstall|Ragatischen Marstall]] [[Gestüt Eslam II.|Eslam II.]] nach Elenvina.
''1b) Das Kontingent kann ganz oder teilweise durch entsprechende Subsidiengelder ersetzt werden. Bezahlung und Unterhalt von zwei Banner Söldner gelten für einen Zeitraum von drei Monden. Als Berechnungsgrundlage gelten die Angaben der aktuellen Ausgabe des [[:avwik:Khunchomer Kodex|Khunchomer Kodex]]. [...]|Quellenangabe=Bestimmungen des Ehevertrags zwischen Concabella von Ehrenstein-Streitzig und Hagrobald vom Großen Fluss, Version der Gräflich Ragather Kanzlei auf [[Castillo Ragath]], [[Annalen:1039|1039]] BF}}


2a) Stellung einer ständigen [[Domna Concabellas Leibwache|Leib- und Ehrenwache]] für Domna Concabella von Ehrenstein-Streitzig, bestehend aus 12 Töchtern und Söhnen des ragatischen Adels. Die Mitglieder werden vom Ehepaar gemeinsam berufen.
==Hintergrund==
[[Bild:ConcabellavEhrensteinStreitzig.jpg|right|thumb|400px|Comtessa [[Concabella von Ehrenstein-Streitzig|Concabella Blanca von Ehrenstein-Streitzig]] und ihr Lieblingsfalke ''Shalimar'']]
Auf der Suche nach einer geeigneten Braut für den erstgeborenen Sohn [[:avwik:Herzogtum Nordmarken|Herzog]] [[:avwik:Hartuwal Gorwin vom Großen Fluss|Hartuwals]] stießen die [[:avwik:Nordmarken|Nordmärker]] im Laufe des Jahres [[Annalen:1037|1037]] BF auf das [[Familia von Ehrenstein-Streitzig|Haus von Ehrenstein-Streitzigs]]. Viele Götterläufe hatte Graf [[Brandil von Ehrenstein]] seine [[Familia von Ehrenstein-Streitzig#Die Comtessas|drei Töchter]] eifersüchtig vor Galanen und Brautwerbern gehütet, und dennoch kam die Anfrage beinahe zu spät: im Rahja [[Annalen:1036|1036]] hatte [[Rahjada von Ehrenstein-Streitzig]] [[Hernán von Aranjuez]] geehelicht, und [[Romina von Ehrenstein-Streitzig]] war [[Antorio von Jurios]] versprochen.  


2b) Bezahlung und Unterhalt eines Halbbanners [[Almadaner Hakenspieße]] als ständige Bedeckung Domna Concabella von Ehrenstein-Streitzigs aus der Schatulle der Grafschaft Ragath. Die Unterbringung erfolgt in einem Gutshof innerhalb der Stadtgrenzen von [[:avwik:Elenvina|Elenvina]]. Die Anzahl der ständig anwesenden Gardisten der Hakenspieße welche die Gräfin begleiten darf die Anzahl der anwesenden [[:avwik:Elenviner Flussgarde|Flussgardisten]] zu keiner Zeit überschreiten.
Blieb nur noch [[Concabella von Ehrenstein-Streitzig]]. Diese jedoch war [[Mundilla]] der [[Familia]], und würde dereinst als Nachfolgerin ihres Vaters [[Grafschaft Ragath|Gräfin von Ragath]]. [[:avwik:Hagrobald Gutwin vom Großen Fluss|Hagrobald vom Großen Fluss]] jedoch war nicht nur selbst [[:alb:Albernia|albernischer]] [[:alb:Großer Fluss (Grafschaft)|Graf vom Großen Fluss]], sondern würde eines Tages auch Herzog der Nordmarken sein. Folglich suchten eigentlich beide Parteien Kandidaten, die in das jeweilige Herrscherhaus hätten einheiraten sollen. Um nun weder auf [[Castillo Ragath]], noch auf [[:avwik:Eilenwïd-über-den-Wassern|Eilenwïd-über-den-Wassern]] die Erbfolge ändern zu müssen, bedurfte es, auf [[Ragatien|ragatischer]] Seite hauptsächlich durch [[Rafik von Aranjuez]] geführter, komplexer Verhandlungen, um doch noch eine Heirat arrangieren zu können.


'''VII) Sonstiges'''
Dennoch blieb es für die Grafenfamilie eine schwere Entscheidung, schließlich ermangelte es der Erstgeborenen nicht an noblen Bewerbern. Den Ausschlag gab, nachdem die Sicherung des Fortbestandes des Hauses Ehrenstein-Streitzig durch die Bestimmungen des Kontraktes gewährleistet war, die Aussicht in Erbprinz Hagrobald einen mächtigen Fürsten als Schwiegersohn und Verbündeten zu gewinnen. Immerhin galt die Herrschaft über Ragath auch nach über 20 Götterläufen immer noch als [[:Familia von Ehrenstein-Streitzig#Die Grafenfrage|umstritten]]. Demzufolge beinhaltet der geschlossene Vertrag auch eine Beistandsklausel, welche Grafschaft und Herzogtum zu gegenseitiger Waffenhilfe verpflichtet.


1a) Solange die Ehe besteht und sich nachfolgend die Herzogenkrone in der Hand des Hauses vom Großen Fluss und die Grafenkrone in der Hand des Hauses von Ehrenstein-Streitzig befindet, ist man sich zu gegenseitiger Waffenhilfe mit einem jeweils festgelegten Kontingent verpflichtet. Das Kontingent umfasst zwei Banner Soldaten in voller Sollstärke solange beide Parteien noch leben und ein Banner solange noch eine Partei lebt. Die Waffenhilfe erlischt sobald beide Parteien bei Boron weilen.
Die Eheschließung selbst wurde indes erst am 27. Firun [[Annalen:1038|1038]] zu [[:avwik:Elenvina|Elenvina]] anlässlich der Krönung Hagrobald vom Großen Flusses zum nordmärkischen Herzog verkündet, war doch sein Vater im Vormonat unter nicht vollständig geklärten Umständen Meuchlern zum Opfer gefallen. Es bleibt abzuwarten wie [[:avwik:Mittelreich|Kaiserin]] [[:gar:Rohaja von Gareth|Rohaja]] und die übrigen Großen des Reiches reagieren werden, immerhin ist das ohnehin mächtige Herzogenhaus bereits mit einer Grafschaft außerhalb seiner Stammprovinz belehnt. Mit dem reichen Ragath kommt nun für mindestens eine Generation eine weitere hinzu.  
 
1b) Das Kontingent kann ganz oder teilweise durch entsprechende Subsidiengelder ersetzt werden. Bezahlung und Unterhalt von zwei Banner Söldner gelten für einen Zeitraum von drei Monden. Als Berechnungsgrundlage gelten die Angaben der aktuellen Ausgabe des [[:avwik:Khunchomer Kodex|Khunchomer Kodex]].  


In Anbetracht des anberaumten Heerzuges wider [[:avwik:Helme Haffax|Haffax]] indes mussten die Hochzeitsvorbereitungen rasch vonstatten gehen, war die Zeremonie doch bereits für den 4. Peraine angesetzt.


[[Kategorie:Politik]][[Kategorie:Vertrag]]
[[Kategorie:Archiv.Dokument1039]]
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