Archiv:1033 RAH 18 Hochzeitsurkunde Amando Dhachmani de Vivar und Odina di Salsavûr

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Im Namen der sturmgewaltigen Herrin RONdra. Im Namen der rosengleichen Domna RAHja. Ich, Madalena, Weinkönigin Almadas und Hüterin der Kunstreitschule Rahjas und ich, Amene di Salsavûr, Schwertschwester an der Halle San Raidris zu Urbasi und Ritterin des Ardaritenordens, tun kund zu wissen:

Vor uns sind erschienen am heutigen Tage die Brautleute

Dom Amando III. Merito Djerid Espejo Dhachmani de Vivar, Pfandvogt von Inostal und
Domna Odina Simona di Salsavûr, Caballera von Lîfstein

um im Angesicht der Göttinnen den Bund der Ehe zu vollziehen. So haben wir angesehen und betrachtet solche Ehrbarkeit, Redlichkeit, gute Sitten, Tugend und Vernunft bei beiden Brautleuten, und wollen der Verbindung unsere Erlaubnis und unseren Segen erteilen.


Mit dem Gelöbnis vor der Herrin RONdra Augen und gebunden durch das Band der Herrin RAHja, seien verbunden folgende Klauseln und Regelungen:

(I) Amando nimmt Odina di Salsavûr zur rechtmäßigen Gattin von ihrer Mutter Tilliane di Salsavûr und ihrem Vater Therengar di Lambòya, als freier Mann eine freie Frau,
(II) die Kleidung und Schmuck mitbringt, sowie standesgemäße Rösser für das Brautpaar, dazu noch gute Arivorer Schmiedearbeiten und eine Kiste voller Vinsalter Dukaten.
(III) Amando aber soll Odina alles bieten, was einer freien Frau aus adligem Hause zukommt.
(IV) Die Brautleute sollen dort zusammen wohnen, wo es Amando und Odina in gemeinsamer Beratung am besten dünkt.
(V) Aus Urbasi werden Odina ihre Zofe Fusca Adorno, sowie vier weitere Leibdiener folgen, die ebenso wie Odina im Hause Amandos aufgenommen werden. Sie sollen dort verweilen, wie es Odina gefällt.
(VI) Beide Brautleute behalten ihren Geschlechternamen und den dazugehörigen Schild. Beider gemeinsame Kinder werden den Geschlechternamen „de Vivar y Salsavûr“ führen, ihr Schild soll gespalten sein: rechts eine silberne Lilie auf blauem Grund, links zwei schreitende, silberne Wölfe (1 über 1) auf rotem Grund. Diese Kinder sollen RONdragefällige zwei Vornamen tragen. Der erste Vorname des ersten Kindes wird durch den Vater bestimmt, der zweite Vorname durch die Mutter. Bei einem zweiten Kind bestimmt die Mutter den ersten Namen des Kindes und der Vater den zweiten und so fort.
(VII) Gegen die beiden Kinder des Amando aus dessen erster Ehe, die Maid Isha de Vivar y Viryamun und den Knaben Rascal de Vivar y Viryamun, soll Odina handeln wie gegen ihre leiblichen Kinder.
(IX) Beim Tode der Odina fällt ihre Mitgift dem Gut des Amando und seiner Erben und Erben Erben zu, allerdings nur, wenn diese der Ehe Odinas und Amandos entspringen.
(X) Stirbt Amando, so soll Odina kundige Sachwalterin über sein Gut und Haben sein, bis seine Mundilla die Volljährigkeit erreicht. Odina soll nicht gezwungen werden, sich zu verheiraten, solange sie ohne Ehepartner leben will. Danach soll sie unverzüglich und ohne Schwierigkeit das Hochzeitsgut erhalten, jedoch nichts vom Erbteil, das Amando an seinem Todestage besaß, und sie soll im gewählten Hause vier mal zwölf Tage lang nach dessen Tode bleiben dürfen, binnen welcher Frist ihr ihr Witwengut zugewiesen werden soll. Der Erbteil des Amando aber soll zur Gänze an seine Mundilla gehen, welche wiederum all ihre Geschwister ohne Zaudern bis zum Erreichen der Volljährigkeit aushalten soll.
(XI) Wenn aber Odina bei irgendeiner böswilligen Handlung zur Schmach ihres Mannes Amando betroffen wird, dann soll sie alles, was sie mitgebracht hat, verlieren. Amando soll die Vorwürfe gegen Odina vor drei Männern, die beide billigen, beweisen. Amando darf keine andere Frau der Odina zur Schmach ins Haus führen und mit keiner anderen Frau Kinder erzeugen; auch soll Amando unter keinerlei Ausflucht irgendeine böswillige Handlung gegen Odina unternehmen. Wird Amando bei solchem Tun betroffen und führt Odina vor drei Frauen, die beide billigen, den Beweis, so soll Amando Odina die Mitgift, die sie mitbrachte, zurückgeben und dazu noch als Buße 480 Puniner Dukaten bezahlen. Die Vollstreckung soll wie aufgrund eines rechtskräftigen Urteils für Odina und ihre Rechtsbeistände an Amando selbst und allem, was Amando zu Wasser und zu Lande besitzt, erfolgen.


Dieser Vertrag soll überall in jeder Hinsicht gültig sein, als ob der Vertrag dort geschlossen wäre, wo ihn Amando gegen Odina oder Odina und ihre Rechtsbeistände gegen Amando geltend machen. Amando und Odina sollen das Recht haben, selbständig ihre eigenen Verträge aufzubewahren und sie gegeneinander geltend zu machen. Je eine Abschrift der Urkunde wird zu Brig-Lo, auf Castillo Chellara, sowie auf Burg Wulfenblut aufbewahrt.

Als Zeugen sind bestellt:

Für das Haus di Salsavûr:

Varigo di Salsavûr; Cavalliere, Podestato di Cindano, Castellan von Burg Wulfenblut, Vogt von Salsavûr


Für die Familia Vivar:

Gerone vom Berg, Baronin von Brig-Lo


Am 18ten Tage des Rahjamonds im 1033ten Jahre nach dem Untergang des Hunderttürmigen Bosparan.

[Zeichen und Siegel]

-Hochzeitsurkunde vom 18. RAH 1033 BF