Chronik.Ereignis1045 Der Preis fürs Culminger Land 03

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Niederschrift des Contracts zum Commercio der Culminger Lande, niedergelegt im Hesinde 1045 BF zu Castillo Scheuerflött

Autor: BBB


Dieser Contract, geschlossen zwischen der

Baronie Pildek, vertreten durch die
rechtmäßige Baronin Peliria von Pildek, Tochter des Gonzago von Pildek und der Madalieb von Khoros,

und der

Handelsgesellschaft vom Stein, vertreten durch
Algerio da Selaque von Culming, einem der beiden Eigentümer und Bevollmächtigten des Handelshauses,

regelt die Aufnahme und Rahmenbedingungen für die zukünftigen wechselseitigen Geschäftsbeziehungen der beiden genannten Parteien.


§1 Rechte und Privilegien der Baronie Pildek

(1) Die Baronie Pildek, vertreten in personam durch ihre rechtmäßige Baronin, erhält den Titel und Status eines bevorzugten Handelspartners des Handelshauses vom Stein. Als solchem werden der Baronie und deren Vertretern Handelswaren des Handelshauses angeboten, bevor diese Handelspartnern ohne diesen Status angeboten werden. Sie erhalten de facto ein Vorkaufsrecht.

(2) Entscheiden sie vom Vorkaufsrecht in (1) Gebrauch zu machen, so erhalten sie die Waren zu einem um 15 von 100 Teilen reduzierten Preis.

(3) Zudem verpflichtet sich das Handelshaus, die in der Baronie bereitgestellten Waren im gesamten eigenen Kundenkreis feilzubieten und eventuelle Gewinne aus erfolgreichen Verkäufen nach Abzug aller entstehenden Kosten im Verhältnis von 50 von 100 Teilen für die Baronie und 50 von 100 Teilen für die Handelsgesellschaft zu teilen.


§2 Rechte und Privilegien des Handelshauses vom Stein

(1) Die Baronie garantiert die militärische Sicherheit des Handelshauses vom Stein und all seiner Vertreter, halten sich diese auf dem Grund und Boden der Baronie auf.

(2) Auf die Waren, die durch das Handelshaus in die Baronie eingeführt oder aus dieser ausgeführt werden, erhebt die Baronie weder Zölle noch Steuern oder sonstige Abgaben.


§3 Laufzeit

(1) Der Contract ist geschlossen auf unbestimmte Zeit. Seine Gültigkeit ist nicht gekoppelt an die genannten Personen, sondern besteht solange die beiden Vertragsparteien an sich existieren.

(2) Alle im Contract genannten Privilegien, Titel, Status und Pflichten gehen im Falle des Ablebens eines der Vertreter weiter an deren rechtmäßige Nachfolger.

(3) Der Contract wird erst gelöst, wenn beide Vertragsparteien sich schriftlich und einvernehmlich auf eine Auflösung einigen.


§4 Vertragsstrafen

(1) Verstößt eine der Vertragsparteien wissentlich und willentlich gegen die hier niedergelegten Bedingungen, verliert sie augenblicklich alle im Contract genannten Privilegien, Rechte, Titel und Status.


Unterschriften:
Handelshaus vom Stein

vertreten durch seinen Teilhaber Algerio da Selaque von Culming
…ausstehend

Baronie Pildek

vertreten durch die Baronin Peliria von Pildek
…ausstehend

-Contract zum Commercio der Culminger Lande, Hesinde 1045