Diskussion:Almadaner Landrechtsbrauch

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Version vom 6. August 2017, 20:15 Uhr von León de Vivar (Diskussion | Beiträge)
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Gibt es irgendjemanden, der sich bemüßigt und befähigt fühlt, hier mal kurz was zum A.L.B. zu skizzieren? Und: Wann gilt der A.L.B. und wann das jeweilige Grafenrecht der Grafschaft? Was ist der Unterschied? Das scheint mir bei den jeweiligen Dominien auch nicht einheitlich geregelt. Es muss ja vorerst kein detaillierter Artikel mit Paragraphen und Zitaten sein, aber eine kurze Erklärung, was was ist und wann was angewendet wird, fände ich erhellend. :) Danke!--Familia-von-Kornhammer-Scheffelstein-nur-Schild.png Von Scheffelstein 16:06, 6. Aug. 2017 (CEST)

Ich verstehe das so: Das jeweilige Grafenrecht gilt, wenn der Graf bzw. ein dem Grafen verpflichteter Baron der Lehnsherr ist. Ist das Lehen exempt (z.B. bei Königlich Kornhammer), so gilt nur der Almadaner Landrechtsbrauch als vom König mit den Ständen verhandeltes, nicht kodifiziertes Recht. Analog ist das bei Afterlehen (wie Landedlengütern), in denen der Graf und der Baron keine Jurisdiktion haben.--Familia-Vivar-nur-Schild.png León de Vivar 22:15, 6. Aug. 2017 (CEST)