Junkergut Scheffelstein: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach strenger Auslegung des Rechts umfasst das '''Junkergut Scheffelstein''' lediglich die gleichnamige [[Burg Scheffelstein]]. Herr der Burg ist Junker [[Hesindian von Kornhammer-Scheffelstein]]. Ob das Dorf [[Kornhammer (Ort)|Kornhammer]] am Fuße der Burg zu den Besitzungen des Junkerguts gehört oder in Königlicher Hand verbleibt, wurde bislang nie schriftlich festgelegt. Sollte einmal eine andere Familia als die [[Familia von Kornhammer-Scheffelstein|von Kornhammer-Scheffelstein]] den Vogt der königlichen Baronie stellen, müssen Rechtskundige wohl neu über die Zugehörigkeit des Ortes entscheiden. | Nach strenger Auslegung des Rechts umfasst das '''Junkergut Scheffelstein''' lediglich die gleichnamige [[Burg Scheffelstein]]. Herr der Burg ist Junker [[Hesindian von Kornhammer-Scheffelstein]]. Ob das Dorf [[Kornhammer (Ort)|Kornhammer]] am Fuße der Burg zu den Besitzungen des Junkerguts gehört oder in Königlicher Hand verbleibt, wurde bislang nie schriftlich festgelegt. Sollte einmal eine andere Familia als die [[Familia von Kornhammer-Scheffelstein|von Kornhammer-Scheffelstein]] den Vogt der königlichen Baronie stellen, müssen Rechtskundige wohl neu über die Zugehörigkeit des Ortes entscheiden. | ||
[[Kategorie:Dominie]] | [[Kategorie:Dominie|Scheffelstein]][[Kategorie:Königlich Kornhammer|Scheffelstein]][[Kategorie:Familia von Kornhammer-Scheffelstein]], [[Kategorie:Castillo|Scheffelstein]] |
Aktuelle Version vom 31. Mai 2014, 07:46 Uhr
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Nach strenger Auslegung des Rechts umfasst das Junkergut Scheffelstein lediglich die gleichnamige Burg Scheffelstein. Herr der Burg ist Junker Hesindian von Kornhammer-Scheffelstein. Ob das Dorf Kornhammer am Fuße der Burg zu den Besitzungen des Junkerguts gehört oder in Königlicher Hand verbleibt, wurde bislang nie schriftlich festgelegt. Sollte einmal eine andere Familia als die von Kornhammer-Scheffelstein den Vogt der königlichen Baronie stellen, müssen Rechtskundige wohl neu über die Zugehörigkeit des Ortes entscheiden.,